Herzlich willkommen!

Wahrscheinlich besuchen Sie unsere Homepage, weil wir Ihnen empfohlen worden sind – das ist zumindest bei den meisten unserer neuen Mandanten so. Aber auch wenn Sie auf anderem Wege auf uns aufmerksam geworden sein sollten, freuen wir uns über Ihr Interesse.
 
"Wir haben die Erfahrung gemacht, dass es für den Mandanten ausgesprochen angenehm ist, wenn er weiß, dass zwei Anwälte seinen Fall kennen."

 

"Die Mandanten wollen den Rechtsanwalt als Menschen erleben, nicht als Technokraten, der alles kalt abwickelt."

»wir über uns


Stefan Uhlhorn1
angestellter Rechtsanwalt

Ellen Taufkirch
angestellte Rechtsanwältin

Patrick Geiger2
angestellter Rechtsanwalt

Wolfgang Strba1
Rechtsanwalt
 
Fachanwälte für Arbeitsrecht1, Miet- und Wohnungseigentumsrecht2
 

Newsletter Miet- und Wohnungseigentumsrecht vom 23.04.2012

Verwalterabberufung aus wichtigem Grund durch einen einzelnen Wohnungseigentümer

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung eines Verwalters führt nicht zwingend dazu, dass ein einzelner Wohnungseigentümer dessen Abberufung gegen den Willen der Mehrheit durchsetzen kann. Den Wohnungseigentümern steht insoweit regelmäßig ein Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn eine andere Entscheidung als die Abberufung nicht mehr vertretbar ist.